Vereinsordnungen
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
II. GLIEDERUNG UND VERHÄLTNIS
III. MITGLIEDSCHAFT
IV. ORGANE DES KREISVERBANDES
V. FINANZEN
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt.
Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechtsdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 GRUNDSÄTZE UND ZWECK
(1) Im Jungen Liberalen Kreisverband Ingolstadt-Eichstätt haben sich junge Menschen und Freunde der Freien Demokratische Partei (FDP) zu einem Kreisverband zusammengeschlossen, die durch ihre liberale Weltanschauung geeint sind. Wir bekennen uns zum demokratischen Rechtsstaat, zur freien, sozialen und ökologischen Marktwirtschaft. Totalitären und diktatorischen Bestrebungen jeder Art erteilen wir eine klare Absage und erstreben eine Ordnung der freien Selbstverwirklichung des Einzelnen in Freiheit und Verantwortung.
(2) Gemeinsam mit dem Kreisverband der FDP Ingolstadt und dem Kreisverband der FDP Eichstätt setzt sich der KV dafür ein die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit jungen Menschen in Europa und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und im Freistaat Bayern in die Praxis umzusetzen.
(3) Der Verband greift besonders die Probleme der Region, sowie der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzt sich für ihre Interessen ein.
§ 2 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Namen des Verbandes: „Junge Liberale Ingolstadt-Eichstätt“, abgekürzt „JuLis ING-EI“, nachstehend KV Ingolstadt-Eichstätt
(2) Der KV Ingolstadt-Eichstätt hat seinen Sitz in der Stadt Ingolstadt und im Landkreis Eichstätt.
(3) Der KV Ingolstadt-Eichstätt kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt der KV Ingolstadt-Eichstätt den Namenszusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. GLIEDERUNG UND VERHÄLTNIS
§ 3 UNTERGLIEDERUNG UND VERHÄLTNIS
(1) Der KV Ingolstadt-Eichstätt ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V., des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V. und des Bezirksverbandes Junge Liberale Oberbayern. Das jeweilige Verhältnis bestimmt sich nach deren Satzungen. Insbesondere ist der KV Ingolstadt-Eichstätt verpflichtet den rechtmäßigen Entscheidungen des Bundes- und Landesschiedsgerichts nachzukommen.
§ 4 VERHÄLTNIS ZUR FDP
(1) Der Kreisverband ist ein personell und finanziell unabhängiger Jugendverband der FDP Kreisverbände Ingolstadt und Eichstätt.
(2) Kreisvorsitzender des Verbandes kann nur sein, wer Mitglied in einer der FDP Kreisverbände ist. Er verliert sein Amt, wenn er die FDP verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.
(3) Für den FDP KV-Beauftragten gilt bezüglich des Amtsverlustes die gleiche Regelung wie in § 4 Absatz (2).
III. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des KV Ingolstadt-Eichstätt kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist. Die Mitgliedschaft im KV ist untrennbar mit der Mitgliedschaft im Bezirksverband, im Landesverband und im Bundesverband verbunden. Die Rechte der Mitglieder in diesen Gliederungen ergeben sich aus den Satzungen dieser.
(2) Die Mitgliedschaft in der FDP ist wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
(3) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung soll binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrages erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
(4) Über eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller binnen zweier Wochen das Landesschiedsgericht in Kenntnis setzen.
(5) Mitgliedsanträge die aus einem KV-Wechsel resultieren, bedürfen keiner Zustimmung. Sie gelten generell als angenommen. § 5 Absatz (3) findet keine Anwendung.
(6) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt gilt als generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbstständigen Ausübung der Mitgliedsrechte durch den Minderjährigen selbst.
§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, Anzeige des Wechsels in einen anderen Kreisverband, Austritt, Streichung oder Tod.
(2) Die aktive Mitgliedschaft kann mit Vollendung des 35. Lebensjahres entsprechend § 7 Absatz (1) und (2) in eine Fördermitgliedschaft übergehen.
(3) Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erfolgen. Er wird wirksam mit dem Zugang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des KV Ingolstadt-Eichstätt verstößt und ihm damit Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, wenn vorliegend der für das Mitglied zuständige Ortsverband sowie die Kreismitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt aufgrund der absoluten Mehrheit.
(5) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung der Streichung seine Beitragsschuld nicht beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes. Der Streichungsbeschluss ist dem Landesschiedsgericht mitzuteilen.
§ 7 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
(1) Fördermitglied kann nur derjenige werden, der das 35 Lebensjahr vollendet hat und die Grundwerte und Satzung des Kreisverbandes respektiert.
(2) Fördermitglieder unterstützen die Jungen Liberalen, haben kein passives oder aktives Stimm- und Antragsrecht, aber ein Anwesenheits- und Rederecht auf der Kreismitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen des Kreisverbandes. Die Beitragsregelung für Fördermitglieder ist der Finanz- und Beitragsordnung zu entnehmen.
(3) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Kreisvorstand im Sinne von § 5 Absatz (4).
(4) Das Ende der Fördermitgliedschaft bestimmt sich nach § 6 Absatz (1), (3), (4) und, (5).
§ 8 EHRENMITGLIEDSCHAFT
(1) Besonders verdiente Mitglieder, Fördermitglieder der Jungen Liberalen, die dem KV Ingolstadt-Eichstätt mindestens zwei Jahre angehören, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind mit Vollendung des 35. Lebensjahr verpflichtend Fördermitglied.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Wechsel, Austritt, Streichung oder Tod.
(3) Die Ernennung erfolgt jeweils durch die Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes oder von fünf Mitgliedern.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Vorliegen eines Antrages durch die Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit aberkannt werden. Antragsberechtigt ist der Kreisvorstand oder fünf Mitglieder, die eine schriftlicher Begründung angeben.
IV. ORGANE DES KREISVERBANDES
§ 9 ORGANE
Die Organe des KV sind:
a) Kreismitgliederversammlung (§ 10);
b) Kreisvorstand (§ 11);
c) Prüfungsausschuss (Kassenprüfer) (§ 12);
d) Arbeitskreise (§ 13);
e) Ortsverbände (§ 14).
§ 10 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchstes Gremium des Kreisverbandes und hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Kreisvorstandes;
b) Wahl des Prüfungsausschusses (Kassenprüfer);
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Finanz-und Beitragsordnung und Geschäftsordnung;
e) Auflösung oder Aufspaltung des Kreisverbandes.
(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Beschluss des Kreisvorstandes können darüber hinaus weitere Kreismitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen (Datum der Absendung) durch schriftliche Einladung (E-Mail oder Brief) an alle Mitglieder. Die Einladung muss folgendes enthalten: eine vorläufige Tagesordnung, Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung.
(3) Wahlen, Abwahlen, Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung und Geschäftsordnung und Aufspaltung oder Auflösung des KV Ingolstadt-Eichstätt können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung der Kreismitgliederversammlung im Sinne von § 10 Absatz (2) angekündigt wurden.
(4) Die Kreismitgliederversammlung kann sich über seine Arbeitsweise eine Geschäftsordnung geben. Besitzt der KV Ingolstadt-Eichstätt keine Geschäftsordnung, gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes der JuLis Bayern e.V., die Bestimmungen der Landesgeschäftsordnung können nur angewandt werden, sofern nichts anderes in der Satzung des KV Ingolstadt-Eichstätt bestimmt ist.
(5) Jedes Mitglied ist rede-, antrags- und stimmberechtigt, wobei Stimmübertragungen ausgeschlossen sind. Antragsberechtigt sind außerdem folgende Organe des Kreisverbandes:
a) der Kreisvorstand;
b) die Ortsverbände;
c) die Arbeitskreise.
Darüber hinaus sind Fördermitglieder, Ehrenmitglieder sowie die Vorsitzenden der übergeordneten Gliederungen redeberechtigt.
(6) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit endet, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass mehr als die Hälfte der zu Beginn der Kreismitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der Kreismitgliederversammlung nicht mehr beiwohnen.
(7) Wahlen und Abwahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Dies kann auch digital erfolgen, sofern das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Nur Wahlen zum Tagungspräsidium, Schriftführer, Zählkommission und Prüfungsausschuss können offen (per Akklamation). Sofern kein Mitglied widerspricht erfolgen alle anderen Abstimmungen ebenfalls offen.
(8) Sofern diese Satzung es nicht anderes bestimmt, fasst die Kreismitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Relative Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja- Stimmen die der Nein- Stimmen überwiegt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein- Stimmen überwiegt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt. Zweidrittel Mehrheit bedeutet, dass mit zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ja gestimmt haben. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt.
(9) Nach Eröffnung der Kreismitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Kreisvorstandes ein Tagungspräsidium und ein Schriftführer gewählt. Das Tagungspräsidium setzt sich aus einem Tagungspräsidenten (Vorsitzenden) und einem Beisitzer zusammen. Über weitere Beisitzer entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Das Tagungspräsidium übt bis Ende der Kreismitgliederversammlung das Hausrecht aus. Bei Wahlen und Abwahlen kann das Tagungspräsidium nur aus Mitgliedern gebildet werden, die nicht für ein Amt im Kreisvorstand kandidieren.
(10) Bei Wahlen und Abwahlen ist zusätzlich eine Zählkommission zu wählen. Diese muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Bei digitalen Wahlen entfällt die Wahl einer Zählkommission.
(11) Über Wahlergebnisse und Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen. Sie enthält mindestens:
a) Ort und Zeit der Versammlung;
b) die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;
c) die genehmigte Tagesordnung;
d) den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge;
e) die gestellten Geschäftsordnungsanträge;
f) die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen;
g) die Unterschrift des Tagungspräsidenten und des Schriftführers.
(12) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Ende der Kreismitgliederversammlung dem Kreisvorstand, der Landesgeschäftsstelle der Jungen Liberalen Bayern e.V. und, auf Anfrage, jedem Mitglied zu übersenden.
(13) Wird innerhalb von vier Wochen nach dessen Übersendung an den Kreisvorstand kein Einspruch gegen das Protokoll eingelegt, gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch eingelegt, so ist über diesen auf der nächsten Kreismitgliederversammlung abzustimmen. Im Übrigen gilt für schriftliche Abstimmungen, dass Stimmzettel mit Inkrafttreten des Protokolls vernichtet werden können, sofern kein Einspruch eingelegt wurde.
(14) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit absoluter Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 11 KREISVORSTAND
(1) Der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Wenn die Satzung nichts Anderes bestimmt, organsiert der Kreisvorstand seine Arbeitsweise selbst.
(2) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem oder zwei Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kreisschatzmeister. Über weitere Stellvertreter, Beisitzer und deren Aufgabenbereiche entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Es können auch Beisitzer ohne Aufgabenbereich bestimmt werden. Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, den stellvertretenden Kreisvorsitzenden und dem Kreisschatzmeister.
(3) Die Kreismitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob er einen oder zwei Vorsitzende wählen möchte. Zur politischen Vertretung nach außen sind im Falle von zwei Kreisvorsitzenden beide je einzeln berechtigt.
(4) Die Vertretung des Kreisverbandes bei politischen Willensäußerungen obliegt den oder dem Kreisvorsitzenden. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss diese Befugnis auf andere Mitglieder des Kreisvorstandes übertragen. Der Kreisverband wird bei der erweiterten Bezirksvorstandssitzung von den oder dem Kreisvorsitzenden vertreten. Für den Fall der Verhinderung der oder des Kreisvorsitzenden bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter.
(5) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Die oder der Kreisvorsitzende leitet die Kreisvorstandssitzung. Der Kreisvorstand kann per Umlaufbeschluss für das laufende Tagesgeschäft Beschlüsse fassen. Es ist mindestens eine 24-Stunden-Frist einzuhalten, außer der Antragsteller gibt eine längere Frist im Antrag bekannt. Sofortige Gültigkeit erlangt der Antrag, wenn alle Kreisvorstandsmitglieder abgestimmt haben. Damit gilt die Frist als aufgehoben. Das Verfahren des Umlaufbeschlusses kann bei einer regulären Kreisvorstandssitzung nicht angewandt werden. Über die Kreisvorstandsitzung ist Protokoll zu führen.
(6) Über die Vertretung des KV Ingolstadt-Eichstätt entscheidet der Kreisvorstand. Dessen ungeachtet ist der Kreisschatzmeister stets befugt den Kreisverband in Finanzangelegenheiten zu vertreten.
(7) Der Kreisschatzmeister ist verantwortlich für die sichere Belegung sowie für die ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen Kassenprüfer jederzeit Einblicke in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält. Der Kreisschatzmeister ist ein stellvertretender Kreisvorsitzender. Der Kreisschatzmeister ist im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand, berechtigt Mitgliedsbeiträge in besonderen Fällen zu stunden oder auszusetzen. Er ist verpflichtet in der nächsten Kreismitgliederversammlung darüber zu informieren und die Entscheidung zu begründen. Näheres ist in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt. Der Kreisschatzmeister kann, ein begründetes Veto gegen Zahlungen des Kreisverbandes erwirken. Der Kreisvorstand muss innerhalb von 4 Wochen mit absoluter Mehrheit ein Beschluss fassen. Der Kreisschatzmeister hat dem Beschluss des Kreisvorstandes umgehend nachzukommen.
(8) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden bei der Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich oder digital in geheimer Abstimmung durchzuführen. lm ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber findet der zweite Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, hierbei genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(9) Hat im ersten Wahlgang der einzige Bewerber die absolute Mehrheit nicht erreicht oder haben in einem zweiten Wahlgang beide Bewerber zusammen nicht mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, wird die Vorschlagsliste wieder geöffnet falls erkennbar wird, dass neue Bewerber bereit sind anzutreten. Tritt in der Folge kein neuer Bewerber an, gilt die Position als unbesetzt und die Wahlen zur Position werden auf der kommenden Kreismitgliederversammlung neu ausgeschrieben. Dies gilt nicht für die Position der oder des Kreisvorsitzenden oder Kreisschatzmeister, es gilt § 11 Absatz (15) entsprechend.
(10) Kooptiert sind Ortsvorsitzende und Vorsitzende des Arbeitskreises, sofern sie nicht in den Kreisvorstand gewählt wurden. Der Kreisvorstand kann für seine laufende Arbeit weitere Mitglieder kooptieren. Der Kreisvorstand berichtet auf der kommenden Kreismitgliederversammlung über die Kooptierung, wobei eine Begründung erforderlich ist.
(11) Neben dem Kreisvorsitzenden soll es einen FDP KV-Beauftragten geben. Er vertritt mit Einvernehmen der oder des Kreisvorsitzenden den KV Ingolstadt-Eichstätt gegenüber dem FDP Kreisverband. Der FDP KV-Beauftragte wird aus der Mitte des Kreisvorstands im Sinne von § 4 Absatz (3) berufen.
(12) Die Amtszeit endet mit Zusammentreten der Kreismitgliederversammlung, die die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt und in der die Neuwahlen des Kreisvorstandes stattfinden. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes hat für seinen Aufgabenbereich einen Bericht in Textform vorzulegen, welcher schriftlich zu Protokoll gegeben werden muss. Der Vorstand hat einen geprüften Kassenbericht vorzulegen.
(13) Innerhalb von 60 Tage nach der regulären Neuwahl des Kreisvorstandes, kommt der Kreisvorstand zur konstituierenden Kreisvorstandssitzung zusammen. Hierbei wird der FDP KV-Beauftragter bestimmt und die erste Planung für das Amtsjahr besprochen. Im Laufe des Geschäftsjahres tagt der Kreisvorstand mindestens vier Mal.
(14) Ist ein Kreisvorstandsmitglied (mindestens für den Zeitraum von drei Monaten) an der Ausübung seiner Kreisvorstandsfunktion gehindert oder von seinem Amt zurückgetreten, so kann der Kreisvorstand durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit übergangsweise für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ein kommissarisches Kreisvorstandsmitglied als Vertreter bestellen. Während dieser Zeit nimmt das kommissarische Kreisvorstandsmitglied alle Rechte eines ordentlichen Kreisvorstandsmitgliedes wahr. Nach Ablauf der drei Monate muss das kommissarische Kreisvorstandsmitglied entweder durch eine Kreismitgliederversammlung bestätigt oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden.
(15) Bei Wegfall oder Rücktritt des Kreisvorsitzenden oder Kreisschatzmeister gilt § 11 Absatz (14) entsprechend.
(16) Fünf Mitglieder des KV Ingolstadt-Eichstätt sind berechtigt die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes zu beantragen. Der Abwahlantrag ist mit schriftlicher Begründung beim Kreisvorstand zu stellen. Der Kreisvorstand hat innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Abwahlantrages, eine Kreismitgliederversammlung mit Kennzeichnung des Abwahlantrages und der schriftlichen Begründung einzuberufen. Die Abwahl kann nur erfolgen, wenn im ersten und einzigen Wahlgang ein neuer Bewerber die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Der Abwahlantrag kann generell von den Antragstellern nur einmal im Amtsjahr des Kreisvorstandes gestellt werden.
(17) Alle Mitglieder im Kreisvorstand haben bei entsprechender Anfrage/Antrag eine Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber allen Mitgliedern des KV Ingolstadt-Eichstätt, unter Berücksichtigung des Schutzes von personenbezogenen Daten.
§ 12 PRÜFUNGSAUSSCHUSS
(1) Der Prüfungsausschuss wird auf der Kreismitgliederversammlung mit relativer Mehrheit gewählt. Er besteht mindestens aus zwei Kassenprüfern.
(2) In den Prüfungsausschuss kann nur gewählt werden:
a) wer nicht Mitglied im Kreisvorstand ist;
b) wer nicht Ortsvorsitzender ist;
c) wer nicht Bezirks- oder Landesschatzmeister ist;
d) wer Mitglied bei den Jungen Liberalen ist.
(3) Die Kassenprüfer überführen den Jahresabschluss. Sie berichten der Kreismitgliederversammlung. Der Prüfungsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
(4) Der Prüfungsbericht enthält den Zeitraum der Prüfung (Datum), die Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, des Geschäftsjahres wie auch die Empfehlung über die Entlastung einzelner Kreisvorstandsmitglieder oder des gesamten Kreisvorstandes. Die letzte Prüfung vor den Vorstandswahlen muss innerhalb der letzten 14 Tage durchgeführt werden.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Prüfungsbericht immer einstimmig. Eine Entlastung des Kreisvorstandes ohne Empfehlung des Prüfungsausschusses ist nicht zulässig.
(6) Bei Verhinderung eines Kassenprüfers kann der Kreisvorstand einen Ersatz-Kassenprüfer bestellen. Er ist von der Kreismitgliederversammlung zu bestätigen.
(7) Mit Entlastung des Kreisvorstandes endet die Amtszeit des Prüfungsausschusses. Die Abwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig. Der Kassenprüfer verliert sein Amt sofern er die Voraussetzung des § 12 Absatz (2) nicht mehr erfüllt.
§ 13 ARBEITSKREISE
(1) Der Kreisvorstand kann die Einsetzung eines Arbeitskreises beschließen. Dieser muss sich entweder politisch- programmatischen Themen oder den innerverbandlichen Strukturen widmen.
(2) Mitglieder des Arbeitskreises können nur Mitglieder des Kreisverbandes werden. Der Arbeitskreis besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wobei ein Mitglied den Vorsitz innehat. Die Amtszeit des AK- Vorsitzenden beträgt höchstens 12 Monate.
(3) Die konstituierende Sitzung des Arbeitskreises leitet ein Mitglied des Kreisvorstandes.
(4) Der Arbeitskreissitzungen sind allen Mitgliedern zugänglich. Die schriftliche Einladung erfolgt per Post oder E-Mail sieben Tage vor der Sitzung.
(5) Der Arbeitskreis berät den Kreisvorstand bei der programmatischen Ausrichtung des Kreisverbandes. Der Arbeitskreis ist berechtig Anträge auf der Kreismitgliederversammlung zu stellen.
(6) Auf Beschluss des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung kann der Arbeitskreis aufgelöst werden.
(7) Die öffentliche Vertretung des KV Ingolstadt-Eichstätt obliegt allein dem Kreisvorstand.
(8) Nähere Regelungen trifft der Kreisvorstand.
§ 14 ORTSVERBÄNDE
(1) Der KV Ingolstadt-Eichstätt kann sich auf Beschluss des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung orientiert sich soweit möglich an den Untergliederungen der Kreisverbände der FDP Ingolstadt und der FDP Eichstätt. Folgende Punkte müssen für die Gründung eines Ortsverbandes erfüllt sein:
a) Fünf Mitglieder müssen aufgrund des Wohnortes Teil der zu gründenden Gliederung sein,
b) Ortsverbände können höchstens aus fünf zusammenhängenden Kommunen bestehen und
c) Ortsverbände dürfen sich nicht über die Grenzen der Stadt- bzw. Landkreise gründen.
(2) Die gründende Ortsmitgliederversammlung leitet ein Mitglied des Kreisvorstandes.
(3) Die Mitglieder des KV Ingolstadt-Eichstätt gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Ort Wohnsitz im Sinne dieser Satzung ist. In besonderen Fällen kann auch der Mitgliedschaft in einem benachbarten Ortsverband durch den Kreisvorstand zugestimmt werden.
(4) Die Ortsverbände des KV Ingolstadt-Eichstätt sind rechtlich selbstständig und geben sich eine eigene Satzung.
(5) Ein Ortsvorstand besteht mindestens aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Ein Mitglied davon ist der Ortsvorsitzende.
(6) Ortsvorsitzende haben Stimm- und Vetorechte bei Mitgliedsanträgen, die durch Wohnort oder Antrag die Gliederung betrifft. Das Veto gegen die Entscheidung über einen Mitgliedsantrag muss der Ortsvorsitzende schriftlich begründet beim Kreisvorstand, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Antrages, einreichen. Der Kreisvorstand muss umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Vetos, einen Beschluss über die Aufnahme treffen.
(7) Ortsverbände sind verpflichtet den rechtmäßigen Entscheidungen des Kreisverbandes nachzukommen. Die Amtszeit der Ortsvorstände beträgt längstens ein Jahr. Ist ein Ortsverband mit der Neuwahl eines Vorstandes im Verzug hat der KV Ingolstadt-Eichstätt Neuwahlen anzusetzen und durchzuführen.
(8) Ortsverbände sind pro Mitglied beteiligt an den Einnahmen des Kreisverbandes. Sie besitzen keinen Schatzmeister, keinen Kassenprüfer und kein eigenes Bankkonto. Diese Position nimmt stellvertretend der Kreisschatzmeister bzw. Kreisvorstand wahr. Stellvertretend für die Ortsverbände gilt die Kassenprüfung im Kreisverband. Der Kreisschatzmeister ist im Ortsvorstand kooptiert.
(9) Ein Ortsverband wird aufgelöst, wenn die Zahl seiner Mitglieder für die Zeit von mehr als 15 Monaten unter fünf Personen sinkt. Das Vermögen geht auf den Kreisverband über.
V. FINANZEN
§ 15 FINANZEN/BEITRÄGE
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitragsabführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen gedeckt.
(2) Der KV Ingolstadt-Eichstätt hat das Vermögen des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(3) Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des KV Ingolstadt-Eichstätt.
(4) Die Ausübung des Stimm- und Antragsrechts ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht nicht länger als zwei Monate im Rückstand sind. Sofort nach Begleichung der Beitragsschulden lebt das Stimm- und Antragsrecht wieder auf.
(5) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Beiträge des Landes- und Bezirksverbandes entsprechend der übergeordneten Bestimmungen abzugeben.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16 SATZUNGSREGELUNGEN
(1) Die Änderung der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung und Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Kreismitgliederversammlung.
(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied im Sinne von §10 Absatz (5). Abstimmungen können nur erfolgen, wenn der Antrag in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung enthalten ist. Es gilt §10 Absatz (3) und (6) entsprechend.
(3) Die Satzungsbestimmungen des Bezirksverbandes, des Bundesverbandes und des Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung regeln. Bestimmungen dieser Satzung gehen den Satzungsbestimmungen der Ortsverbände vor, sofern letztere Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.
(4) Die Satzung geht den Bestimmungen der Finanz-und Beitragsordnung und Geschäftsordnung immer vor.
§ 17 AUFLÖSUNG, AUFSPALTUNG
(1) Die Auflösung des KV Ingolstadt-Eichstätt kann nur auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des Kreisverbandes zufällt.
(3) Die Aufspaltung des KV Ingolstadt-Eichstätt kann nur auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(4) Die Kreismitgliederversammlung entscheidet vor der Aufspaltung, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Es ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
Diese Satzung wurde auf der Kreismitgliederversammlung am 27. April 2023 in Ingolstadt beschlossen.
Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Finanzordnung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt.
Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechtsdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.
ABSCHNITT 1 – GRUNDLAGEN DER FINANZIERUNG
ARTIKEL 1 – GRUNDSÄTZE
(1) Der Bezirksverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der
- Beitragsabführungen der Untergliederungen,
- Spenden,
- Zuwendungen,
- sonstiger Einnahmen
- Mittel des Kapitalmarktes.
Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.
(2) Die Satzung geht den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung voran.
(3) Änderungen der Finanz- und Beitragsordnung können nur auf der Kreismitgliederversammlung erfolgen. Dies geschieht mit dem Stimmgewicht von Zweidritteln. Es gilt § 16 Absatz (1) und (2) der Satzung entsprechend.
ABSCHNITT 2 – BEITRÄGE
ARTIKEL 2 – BEITRAGSHÖHE
(1) Die Beitragshöhe pro Beitragsjahr legt der Kreisvorstand/Kreismitgliederversammlung fest.
(2) Der Jahresbeitrag wird wie folgt gestaffelt:
a) Für Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 30,00 € pro Beitragsjahr,
b) Für Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: 45,00 € pro Beitragsjahr,
c) Für Mitglieder ab Beginn des 26. Lebensjahr: 60,00 € pro Beitragsjahr.
Es steht jedem Mitglied frei einen höheren Beitrag zu entrichten.
(2) Der Kreisschatzmeister oder der Vorsitzende/die Vorsitzenden können in Härtefällen einen ermäßigten Beitrag vereinbaren.
ARTIKEL 3 – VERFAHREN
(1) Der Kreisschatzmeister erstellt am Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Beitragsrechnung an jedes Mitglied und jedes Fördermitglied.
(2) Mitgliedsbeiträge werden startend mit dem Eintrittsdatum des folgenden Monats berechnet und erhoben.
(3) Grundsätzlich soll Beitragszahlungen im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen. Das Mitglied ist selbst verantwortlich für die Korrektheit und Aktualität seiner Kontendaten. Bei Rücklastschriften zum Beitragseinzug sind die anfallenden Kosten von Mitglied zusätzlich zum Beitrag zu tragen.
(4) Der Beitragseinzug im Lastschrifteinzugsverfahren erfolgt jährlich. Der Kreisschatzmeister kann in Härtefällen davon abweichen.
ARTIKEL 4 – ORTSVERBANDSANTEILE
(1) Bei Gründung eines Ortsverbandes kann einmalig eine Gründungspauschale von höchstens 10,00 EUR bei den Mitgliedern der zur gründenden Gliederung erhoben werden. Der entsprechende Beschluss mit der verpflichtenden Angabe des Verwendungszwecks obliegt dem Kreisvorstand.
(2) Ein Ortsverband ist beteiligt an den Einnahmen des Kreisverbandes. Der finanzielle Anteil für Ortsverbände beträgt wie folgt:
a) für jedes zahlende Mitglied eines Ortsverbandes erhält der Ortsverband einmal jährlich 6,00 €,
b) für jedes zahlende Mitglied im Ortsverband, bei denen ein ermäßigter Beitrag erhoben wird, erhält der Ortsverband einmal jährlich 2,50 €.
c) Fördermitgliedsbeiträge können nur auf den Ortsverband übertragen werden, sofern sie explizit von Fördermitgliedern des entsprechenden Ortsverbandes sind. Bei Aufnahme eines Fördermitglieds im Ortsverband, ist der Ortsvorstand unaufgefordert verpflichtet den Kreisschatzmeister darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Kreisschatzmeister berechnet einmal jährlich mit dem Stichtag zum 30. Juni anhand des Mitgliederstandes des Ortsverbandes den finanziellen Anteil im Geschäftsjahr.
(4) Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet die Ausgaben eines Ortsverbandes entsprechend der Satzung § 15 Absatz (2) zu gewähren. Bei dem Verdacht der unsachgerechten Verwendung von Finanzmitteln der Ortsverbände kann der Kreisschatzmeister ein Veto erwirken. Im Zweifelsfall entscheidet der Kreisvorstand.
(5) Ein Ortsverband kann beim Kreisvorstand bei höheren Ausgaben als ihr Einnahmenanteil ergibt, mit Begründung, weitere Finanzmittel beantragen. Der Kreisvorstand beschließt darüber, ob er weitere Finanzmittel zur Verfügung stellt.
ARTIKEL 5 – PFLICHTEN DES KREISVORSTANDES
(1) Der Kreisvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(2) Der Kreisvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Anhörung des Prüfungsausschusses einen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 zu beschließen.
(3) Der Kreisvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres.
ARTIKEL 6 – VETORECHT DES SCHATZMEISTERS
Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushalts oder eines Nachtragshaushalts sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des Kreisvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.
ARTIKEL 7 – PFLICHTEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
(1) Der Prüfungsausschuss hat mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen.
(2) Der Prüfungsausschuss prüft die Finanzen und erstellt hierüber einen Bericht, welcher zu Protokoll der entlastenden Kreismitgliederversammlung gegeben werden muss. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann sich als Untersuchungskommission konstituieren, soweit finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.
ARTIKEL 8 – ENTLASTUNG
(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(2) Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.
ARTIKEL 9 – GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
ABSCHNITT 3 – RICHTLINIEN
ARTIKEL 5 – RICHTLINIEN
Der Kreisschatzmeister kann zur Ausführung dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien erlassen. Erhebt der Prüfungsausschuss gegen Richtlinien Einspruch, so hat der Kreisschatzmeister diese bei Erlass der Richtlinie zu erwähnen und die Vorschriften in seinem Sinne zu begründen.
ABSCHNITT 4 – FÖRDERMITGLIEDER
ARTIKEL 6 – RECHTE UND PFLICHTEN
Fördermitglieder des Kreisverbandes entrichten einen finanziellen Beitrag. Die Höhe des Beitrags beträgt 60,00 € im Beitragsjahr. Es steht jedoch jedem Fördermitglied frei, einen höheren Beitrag zu entrichten.
Inkrafttreten
Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.04.2023 in Kraft.