Finanz- und Beitragsordnung


Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Finanzordnung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt.

Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechtsdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.


ABSCHNITT 1 – GRUNDLAGEN DER FINANZIERUNG


ARTIKEL 1 – GRUNDSÄTZE


(1) Der Bezirksverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der

  1. Beitragsabführungen der Untergliederungen,
  2. Spenden,
  3. Zuwendungen,
  4. sonstiger Einnahmen
  5. Mittel des Kapitalmarktes.

Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.

(2) Die Satzung geht den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung voran.

(3) Änderungen der Finanz- und Beitragsordnung können nur auf der Kreismitgliederversammlung erfolgen. Dies geschieht mit dem Stimmgewicht von Zweidritteln. Es gilt § 16 Absatz (1) und (2) der Satzung entsprechend.


ABSCHNITT 2 – BEITRäge


ARTIKEL 2 – Beitragshöhe


(1) Die Beitragshöhe pro Beitragsjahr legt der Kreisvorstand/Kreismitgliederversammlung fest.

(2) Der Jahresbeitrag wird wie folgt gestaffelt:

a) Für Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 30,00 € pro Beitragsjahr,

b) Für Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: 45,00 € pro Beitragsjahr,

c) Für Mitglieder ab Beginn des 26. Lebensjahr: 60,00 € pro Beitragsjahr.

Es steht jedem Mitglied frei einen höheren Beitrag zu entrichten.

(2) Der Kreisschatzmeister oder der Vorsitzende/die Vorsitzenden können in Härtefällen einen ermäßigten Beitrag vereinbaren.


ARTIKEL 3 – Verfahren


(1) Der Kreisschatzmeister erstellt am Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Beitragsrechnung an jedes Mitglied und jedes Fördermitglied.

(2) Mitgliedsbeiträge werden startend mit dem Eintrittsdatum des folgenden Monats berechnet und erhoben.

(3) Grundsätzlich soll Beitragszahlungen im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen. Das Mitglied ist selbst verantwortlich für die Korrektheit und Aktualität seiner Kontendaten. Bei Rücklastschriften zum Beitragseinzug sind die anfallenden Kosten von Mitglied zusätzlich zum Beitrag zu tragen.

(4) Der Beitragseinzug im Lastschrifteinzugsverfahren erfolgt jährlich. Der Kreisschatzmeister kann in Härtefällen davon abweichen.


ARTIKEL 4 – Ortsverbandsanteile


(1) Bei Gründung eines Ortsverbandes kann einmalig eine Gründungspauschale von höchstens 10,00 EUR bei den Mitgliedern der zur gründenden Gliederung erhoben werden. Der entsprechende Beschluss mit der verpflichtenden Angabe des Verwendungszwecks obliegt dem Kreisvorstand.

(2) Ein Ortsverband ist beteiligt an den Einnahmen des Kreisverbandes. Der finanzielle Anteil für Ortsverbände beträgt wie folgt:

a) für jedes zahlende Mitglied eines Ortsverbandes erhält der Ortsverband einmal jährlich 6,00 €,

b) für jedes zahlende Mitglied im Ortsverband, bei denen ein ermäßigter Beitrag erhoben wird, erhält der Ortsverband einmal jährlich 2,50 €.

c) Fördermitgliedsbeiträge können nur auf den Ortsverband übertragen werden, sofern sie explizit von Fördermitgliedern des entsprechenden Ortsverbandes sind. Bei Aufnahme eines Fördermitglieds im Ortsverband, ist der Ortsvorstand unaufgefordert verpflichtet den Kreisschatzmeister darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Kreisschatzmeister berechnet einmal jährlich mit dem Stichtag zum 30. Juni anhand des Mitgliederstandes des Ortsverbandes den finanziellen Anteil im Geschäftsjahr.

(4) Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet die Ausgaben eines Ortsverbandes entsprechend der Satzung § 15 Absatz (2) zu gewähren. Bei dem Verdacht der unsachgerechten Verwendung von Finanzmitteln der Ortsverbände kann der Kreisschatzmeister ein Veto erwirken. Im Zweifelsfall entscheidet der Kreisvorstand.

(5) Ein Ortsverband kann beim Kreisvorstand bei höheren Ausgaben als ihr Einnahmenanteil ergibt, mit Begründung, weitere Finanzmittel beantragen. Der Kreisvorstand beschließt darüber, ob er weitere Finanzmittel zur Verfügung stellt.


ARTIKEL 5 – PFLICHTEN DES KreisVORSTANDES


(1) Der Kreisvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

(2) Der Kreisvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Anhörung des Prüfungsausschusses einen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 zu beschließen.

(3) Der Kreisvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres.


ARTIKEL 6 – VETORECHT DES SCHATZMEISTERS


Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushalts oder eines Nachtragshaushalts sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des Kreisvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.


ARTIKEL 7 – PFLICHTEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES


(1) Der Prüfungsausschuss hat mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen.

(2) Der Prüfungsausschuss prüft die Finanzen und erstellt hierüber einen Bericht, welcher zu Protokoll der entlastenden Kreismitgliederversammlung gegeben werden muss. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.

(3) Der Prüfungsausschuss kann sich als Untersuchungskommission konstituieren, soweit finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.


ARTIKEL 8 – ENTLASTUNG


(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Kreisvorstandes.

(2) Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.


ARTIKEL 9 – GESCHÄFTSJAHR


Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.


ABSCHNITT 3 – Richtlinien


ARTIKEL 5 – Richtlinien


Der Kreisschatzmeister kann zur Ausführung dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien erlassen. Erhebt der Prüfungsausschuss gegen Richtlinien Einspruch, so hat der Kreisschatzmeister diese bei Erlass der Richtlinie zu erwähnen und die Vorschriften in seinem Sinne zu begründen.


ABSCHNITT 4 – Fördermitglieder


ARTIKEL 6 – Rechte und Pflichten


Fördermitglieder des Kreisverbandes entrichten einen finanziellen Beitrag. Die Höhe des Beitrags beträgt 60,00 € im Beitragsjahr. Es steht jedoch jedem Fördermitglied frei, einen höheren Beitrag zu entrichten.


Inkrafttreten

Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.04.2023 in Kraft.